Das Testament

Wer kann ein Testament errichten?

Wer volljährig ist, kann ein privates eigenhändiges oder ein öffentliches Testament verfassen. Ein Minderjähriger, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann hingegen nur ein öffentliches Testament errichten, und auch dieses nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift; es bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 

Das öffentliche und das private Testament

Oft wird das öffentliche Testament vorgezogen. Hierzu ist vor allem zu raten, wenn die Nachfolge in einem gewerblichen Unternehmen geregelt werden soll oder Grundstücke vorhanden sind. Wählt ein Erblasser diese Testamentsform, so erklärt er seinen letzten Willen dem Notar entweder mündlich oder durch die Übergabe einer Schrift. Diese Schrift braucht von dem Erblasser nicht selbst geschrieben sein, sie kann offen oder verschlossen – von Minderjährigen allerdings nur offen – übergeben werden. Über die Testamentsentrichtung wird ein Protokoll aufgenommen, das von den Beteiligten nach Verlesung unterzeichnet wird. Sodann wird die Niederschrift in einen Umschlag gesteckt, der mit einem Amtssiegel verschlossen wird. Der Notar veranlaßt die amtliche Verwahrung des Testaments, hierüber erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein. Das private Testament ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die er selbst ohne Hinzuziehung anderer Personen eigenhändig schreibt und unterschreibt. Es kommt am häufigsten vor.

Das private Testament ist jedoch nur dann gültig, wenn es von Anfang bis Ende vom Erblasser selbst geschrieben ist. Es darf also nicht mit der Schreibmaschine geschrieben werden, dann wäre es ungültig. Die eigenhändige Angabe von Ort und Zeit der Niederschrift ist nicht dringend vorgeschrieben, sie empfiehlt sich aber sehr, damit unter mehreren etwa vorhandenen Testamenten eines Erblassers festgestellt werden kann, welches das Letzte ist. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen angeben. Auch ein privatschriftliches Testament kann in gerichtliche Verwahrung gegeben werden. Hierbei erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein.

· Testaments-Entwürfe und ihre Verwendung