Die Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungsund Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist besonders dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Sie ist sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Sie erleichtert generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.

 

Die Vorsorgevollmacht macht wie auch die (vermögensmäßige) Generalvollmacht den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, für einen Notfall kann dies sehr wichtig sein. Eine wichtige Maßnahme der Altersvorsorge, die schon in „jungen Jahren“ bzw. in „gesunden Tagen“ erwogen werden sollte, ist die Betreuungsverfügung. Jeder von uns kann einmal im Alter oder aus Gesundheitsgründen geistig nicht (mehr) in der Lage sein, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern und ist auf die Hilfe anderer angewiesen: In solchen Fällen richtet das Vormundschaftsgericht eine sogenannte gesetzliche Betreuung ein und stellt Ihnen einen gesetzlichen Betreuer zur Seite.

 

Wer aber ist Ihr Betreuer? Ein Verwandter? Eine Freundin oder ein Freund? Oder aber ein Unbekannter? Vor allem aber: Wie wird der Betreuer in wichtigen Fragen entscheiden? Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie schon heute, was später einmal geschehen soll und Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern: Sie legen fest, wer Ihre Betreuung führen soll und Sie bestimmen, anhand welcher Kriterien die Betreuung ausgeführt werden soll.

 

Das Vormundschaftsgericht muss und wird sich dann an Ihre Vorschläge halten. Neben der Benennung der gewünschten Person als Ihren zukünftigen Betreuer, können Sie auch Ihre Wünsche an die Ausübung der Betreuung festhalten; so treffen Sie Anordnungen über Ihre spätere Lebensgestaltung. Diese in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche hat der spätere Betreuer im Interesse Ihres Wohlergehens zu beachten und umzusetzen. Der Betreuer hat sich nicht nur an Ihren Wünschen zu orientieren, sondern er hat dabei auch die betreuungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

 

Außerdem hat ein Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht 
Rechenschaft abzulegen, insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten. Diese gerichtliche Aufsichtsführung schützt einerseits Sie vor missbräuchlichem Handeln Ihres Betreuers, anderseits Ihren Betreuer vor ungerechtfertigten Vorwürfen.