Die Generalvollmacht

Jeder von uns kann durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit in die Situation kommen, dass er für sich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Auch im Alter kann es sich ergeben, dass man nicht mehr alle Geschäfte des täglichen Lebens selbstständig regeln kann. Deshalb sollten Sie sich darüber Gedanken machen, wie Ihre Wünsche und Lebensvorstellungen für diesen Fall aussehen und wie sie geltend gemacht werden können.

Eltern, Ehegatten oder Kinder brauchen nach dem Gesetz eine Vollmacht, um für Sie oder eine andere volljährige Person tätig werden zu können. Wir geben Ihnen Entscheidungshilfen für Ihre persönliche Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Die vorliegenden Vorschläge sind mit größter Sorgfalt geprüft worden. Die Verantwortung für Ihre persönliche Verfügung tragen Sie die Generalvollmacht aber selbst. Da wir als Berater keine Haftung übernehmen können, bitten wir in jedem Fall, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens zu wenden. Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann.

Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Der Notar wird prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist. Die Vorsorgevollmacht umfasst Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers. Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein: 

· Gesundheitsvorsorge
· Vermögensverwaltung
· Regelung über Aufenthaltsort
(Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
· Recht des Bevollmächtigten zur Einsicht
in Ihre Krankenakten
· Besuchsrecht am Krankenbett
– auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
· möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht
des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
· Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche
Transplantationen, soweit rechtlich zulässig