Information und Ummeldung
Wenn der Verstorbene Rentner war, so ist sein hinterbliebener Ehepartner berechtigt, die Weiterzahlung der bisherigen Rente für die nächsten drei Monate zu beantragen. Dieser Antrag muß innerhalb von 21 Tagen bei der zuständigen Rentenrechnungsstelle der Post gestellt werden.
Der eigentliche Rentenantrag muß bei der zuständigen Ortsbehörde, bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, dem Versicherungsamt oder gegebenenfalls bei einem Versicherungsältesten gestellt werden. Dies gilt für den berechtigten Hinterbliebenen und für Waisen gleichermaßen.
Diese Behörden und Stellen brauchen eine Information und Unterlagen. Wir helfen Ihnen bei diesen Formalitäten:
Sehen Sie die vorhandenen Versicherungsunterlagen danach durch, ob ein Anspruch auf Sterbegeld aus Sterbegeldversicherungen der Sterbe- und Begräbniskassen bzw. Bestattungsvereine, aus Lebensversicherungen, nach dem Lastenausgleichsgesetz, von Gewerkschaften, Pensionskassen usw. besteht. Beihilfeberechtigten des öffentlichen Dienstes gewährt die Dienststelle auf Antrag eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen der Bestattung.
Bedenken Sie, dass man das Verfügungsrecht über die Erbschaft erst mit der Aushändigung des zu beantragenden Erbscheines vom zuständigen Nachlaßgericht erlangt. Setzen Sie sich deshalb – soweit erforderlich – zur Regelung der Erbschaftsangelegenheiten umgehend mit dem zuständigen Nachlaßgericht in Verbindung.
Bei Eintritt eines Trauerfalls muss der Arbeitgeber verständigt werden; die Versicherungen, Bank- bzw. Sparkonten, Bausparverträge, Mietverträge und andere laufende Verpflichtungen (evtl. Mitgliedschaften) müssen ab- bzw. umgemeldet werden.
Steuerliche Auswirkungen ergeben sich bei der Einkommenssteuer, Vermögensabgabe, der Gewerbesteuer und Grunderwerbssteuer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung wenden Sie sich am besten an das Finanzamt. Beim Lohnsteuerjahresausgleich können beinahe alle durch einen Trauerfall entstandenen Aufwendungen, die nicht aus dem Nachlass bestritten werden konnten, als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angerechnet werden.
Beim Tode eines Beamten – sowohl eines aktiven, als auch eines Ruhestandsbeamten – sowie beim Tode seiner Ehefrau bzw. eines Kindes, für das ein Kinderzuschlag bezogen wird, gewährt die Dienststelle eine zur Bestattungsaufwendung angemessene bzw. eine sogenannte erstattungsfähige Beihilfe. Deshalb muß bei den Personalstellen der Bundespost und Bahn, Zoll, Polizei, der Gemeinden und Städte, Besoldungs-, Sozial-, Ausgleichs- und Versorgungsämtern die Möglichkeit zur Erlangung einer Beihilfe geprüft bzw. wahrgenommen werden. Auch hier hilft wieder Ihre Bestattungsgesellschaft mit Hinweisen auf die Zuständigkeiten (Anschriften,Telefonverbindungen usw.) – immer im Bestreben, den Angehörigen unnötige und oft kostspielige Laufereien zu ersparen.
Bekanntlich kann sich jede Person außerhalb der gesetzlichen Sozial- bzw. Pflichtversicherung noch beliebig bei privaten Kranken- und Lebensversicherungen versichern lassen. Die beim Tode des Versicherten fällig werdenden Sterbegelder bzw. Versicherungssummen können zur Verrechnung mit den Bestattungskosten durch Vollmachten an die Bestattungsgesellschaft abgetreten werden. Ein nicht verbrauchtes Sterbegeld wird an die Angehörigen im vollen Umfang zurückerstattet.
Privat-Krankenkassen, bei denen der Verstorbene üblicherweise gegen Krankheit, Krankenhausgeld usw. versichert war, zahlen kein Sterbegeld, es sei denn, der Versicherte ist durch einen Zusatztarif anspruchsberechtigt.